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Rechtlicher Rahmen des Vereins

STATUTEN DES VEREINS 

Das Gleiche, die Norm ist Vielfalt.

 

NAME UND SITZ 

 

ARTIKEL 1 

Die Gleichheit, die Norm ist Vielfalt ist ein gemeinnütziger Verein, der diesen Statuten und subsidiär den Artikeln 60 ff. unterliegtSchweizerisches Zivilgesetzbuch. Sie ist politisch neutral und konfessionell unabhängig. 

Angesichts der Dringlichkeit, mit der sich die Bürger und Einwohner des Kantons Genf einer Krisensituation der öffentlichen Schule und allgemein des Bildungssystems stellen müssen, die nun von mehreren Akteuren auf kantonaler, nationaler und internationaler Ebene angeprangert wird, hat Agata auch die Überzeugung, dass es an der Zeit ist, dass alle, die an die Notwendigkeit einer integrativen und gut funktionierenden öffentlichen Schule glauben, Maßnahmen ergreifen, um eine grundlegende Reform des bestehenden Systems voranzutreiben.  

 

ARTIKEL 2 

Der Sitz des Vereins befindet sich im Kanton Genf,Rue Tolstoi 1, 1023 Genf c/o Enrico Pugliese und Giulia Frucci. 
Seine Dauer ist unbegrenzt. 

 

ZIELE 

ARTIKEL 3 

Der Verein verfolgt folgende(s) Ziel(e): 

- Sicherstellen, dass jedes Kind in die „normale“ Schule einbezogen wird;   

- Setzen Sie sich für eine demokratische und offene Schule ein, die allen Kindern die „gleichen“ Bildungschancen, das gleiche Wachstum und die gleiche persönliche Entwicklung bietet und die ihren Erfolg erleichtert und ihre schulische Entwicklung optimiert ; 

- Organisation und Förderung der Durchführung von Veranstaltungen, Konferenzen, Studien, Ausstellungen und künstlerischen Aktivitäten, die auf die Entdeckung und Verbesserung von Gemeinsamkeiten und Unterschieden ausgerichtet sind, um die Inklusion zu fördern und das Bewusstsein der Bürger zu schärfen;   

- Schulung von Lehrern, Personen oder Gruppen, die an der Wertschätzung und Wertschätzung von Unterschieden, Behinderungen und unterschiedlichen Fähigkeiten interessiert sind;   

- Informationsinhalte vorschlagen und kommunizieren, die den Wert und die Bedeutung von Unterschieden veranschaulichen, um Veränderungen zu fördern und die Angst vor dem Unbekannten zu verringern. 

 

RESSOURCEN 

ARTIKEL 4 

Die Ressourcen des Vereins kommen nach Bedarf:  

  • Spenden und Vermächtnisse 

  • Sponsoring 

  • öffentliche und private Subventionen 

  • Von Mitgliedern gezahlte Beiträge 

  • von jeder anderen gesetzlich zugelassenen Quelle. 

Die Mittel werden gemäß den in Artikel 3 erläuterten sozialen Zielen verwendet. 

 

MITGLIEDER 

ARTIKEL 5 

Die Mitgliedschaft im Verein ist kostenlos.  
 
Eine Mitgliedschaft können natürliche oder juristische Personen beantragen, (i) die durch ihr Handeln und Engagement ihre Verbundenheit mit den Zielen des Vereins bewiesen haben und (ii) keine Mitarbeiter des Vereins sind.  
 
Der Verein besteht aus: 

  • Gründungsmitglieder  

Gründungsmitglieder sind diejenigen, deren Bemühungen und Initiativen im Wesentlichen auf die Gründung des Vereins zurückzuführen sind 

  • Unterstützende Mitglieder  

Personen, die einen einmaligen Beitrag leisten, werden Fördermitglieder genannt. Sie haben kein Wahlrecht.  

  • Ehrenmitglieder  

Ehrenmitglieder sind Personen, die der Vorstand aufgrund ihrer besonderen Verdienste um die Sache des Vereins jederzeit in dieser Eigenschaft aufnehmen kann.  

  • Assoziierte Mitglieder 
     
    Anträge auf Aufnahme sind an den Ausschuss zu richten. Der Ausschuss nimmt neue Mitglieder auf und informiert die Mitgliederversammlung, die über sie entscheidet. 
     
    Mitgliedschaft geht verloren: 

  • von dead 

  • durch schriftliche Rücktrittserklärung mindestens sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres an den Ausschuss 

  • durch einen vom Ausschuss ausgesprochenen Ausschluss aus „berechtigten Gründen“ mit dem Recht, Berufung an die Mitgliederversammlung einzulegen. Die Berufungsfrist beträgt dreißig Tage ab Bekanntgabe der Entscheidung des Ausschusses 

  • Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Unternehmensvermögen. 
     
    Allein das Vereinsvermögen erfüllt die in seinem Namen eingegangenen Verpflichtungen. Jegliche persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausgeschlossen. 

 

ORGANE 

ARTIKEL 6 

Die Organe des Vereins sind:  

  • Die Generalversammlung, 

  • Das Komitee, 

  • Die Prüfstelle 

 

GENERALVERSAMMLUNG 

ARTIKEL 7 

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Es besteht aus allen Mitgliedern. 
 
Er trifft sich einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung. Auf Antrag des Ausschusses oder eines Fünftels der Mitglieder kann er bei Bedarf auch zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten.  
 
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder rechtsgültig konstituiert.  
 
Der Vorstand teilt den Mitgliedern den Termin der Mitgliederversammlung mindestens 6 Wochen im Voraus schriftlich mit. Die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung wird jedem Mitglied vom Vorstand mindestens 10 Tage im Voraus zugesandt. 

 

SEKTION 8 

Die Mitgliederversammlung: 

  • entscheidet über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern 

  • wählt die Mitglieder des Ausschusses und ernennt mindestens einen Präsidenten, einen Sekretär und einen Schatzmeister 

  • nimmt die Berichte und Rechnungen des Jahres zur Kenntnis und stimmt für deren Genehmigung 

  • genehmigt den Jahreshaushalt 

  • kontrolliert die Tätigkeit anderer Stellen, die es aus triftigem Grund widerrufen kann 

  • einen oder mehrere Wirtschaftsprüfer für die Buchhaltung ernennen 

  • legt die Höhe der jährlichen Beiträge fest 

  • entscheidet über jede Änderung der Satzung 

  • beschließt über die Auflösung des Vereins. 

 

ARTIKEL 9 

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Mitglied des Ausschusses.  

 

ABSCHNITT 10 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.  

Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder gefasst werden. 

ARTIKEL 11 

Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern finden sie in geheimer Abstimmung statt. 

 

ARTIKEL 12 

Die Tagesordnung der ordentlichen Jahreshauptversammlung muss unbedingt Folgendes enthalten:  

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung 

  • der Bericht des Ausschusses über die Tätigkeit des Vereins im vergangenen Zeitraum 

  • Berichte des Finanzministeriums und der Prüfungsbehörde 

  • Beiträge festlegen 

  • die Verabschiedung des Haushalts 

  • Genehmigung von Berichten und Konten 

  • die Wahl der Mitglieder des Ausschusses und des Prüfungsorgans 

  • Einzelvorschläge, die mindestens 5 Tage im Voraus beim Ausschuss eingehen müssen. 

 

AUSSCHUSS 

ARTIKEL 13 

Der Vorstand ist befugt, alle mit dem Vereinszweck in Zusammenhang stehenden Handlungen vorzunehmen. Er verfügt über die umfassendsten Befugnisse für die Verwaltung aktueller Angelegenheiten. 

 

ARTIKEL 14 

Der Ausschuss besteht aus mindestens 3 von der Generalversammlung gewählten Mitgliedern.  
 
Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. 
 
Er tagt so oft, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern. 

ARTIKEL 15 

Die Mitglieder des Ausschusses sind ehrenamtlich tätig und können lediglich Ersatz ihrer tatsächlichen Auslagen und ihrer Reisekosten verlangen. Eventuelle Teilnahmegebühren dürfen die für offizielle Provisionen gezahlten Gebühren nicht übersteigen. Für Tätigkeiten, die über den üblichen Rahmen der Funktion hinausgehen, kann jedes Ausschussmitglied eine angemessene Vergütung erhalten. 

Bezahlte Mitarbeiter des Vereins können dem Gremium nur mit beratender Stimme angehören. 

 

ARTIKEL 16 

Der Ausschuss ist verantwortlich für: 

  • die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das gesetzte Ziel zu erreichen 

  • zur Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen  

  • Entscheidungen über die Aufnahme und den Austritt von Mitgliedern sowie deren möglichen Ausschluss zu treffen 

  • Sicherstellung der Anwendung der Satzung, Ausarbeitung der Geschäftsordnung und Verwaltung des Vereinsvermögens. 

  • Um die Änderungen der Statuten herbeizuführen, die der einstimmigen Zustimmung dieser Mitglieder entsprechen würden, vorbehaltlich der Ratifizierung durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. 

 

KONTENKONTROLLSTELLE 

ARTIKEL 17 

Die Generalversammlung ernennt jedes Jahr zwei Rechnungsprüfer. Sie kann diese Aufgabe auch einer Treuhandgesellschaft übertragen. 

Die Wirtschaftsprüfer prüfen die vom Ausschuss erstellte Betriebsrechnung und Jahresbilanz und erstatten der ordentlichen Hauptversammlung einen schriftlichen und ausführlichen Bericht. 

 

UNTERSCHRIFT UND VERTRETUNG DES VEREINS 

ARTIKEL 18 

Der Verein wird durch die Einzelunterschrift des Vereinspräsidenten rechtsgültig verpflichtet.  

 

SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

ARTIKEL 19 

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. 

ARTIKEL 20 

Im Falle einer Auflösung des Vereins wird das verfügbare Vermögen vollständig einer Einrichtung zugewiesen, die ein ähnliches öffentliches Interesse wie der Verein verfolgt und von der Steuerbefreiung profitiert. Unter keinen Umständen dürfen die Waren an die physischen Gründer oder Mitglieder zurückgegeben oder ganz oder teilweise und in welcher Weise auch immer zu deren Gunsten verwendet werden. 

Diese Statuten wurden von der konstituierenden Generalversammlung vom 16. Mai 2023 in Genf angenommen. 
 
Im Namen des Vereins:  
Der Präsident: Enrico Pugliese 

Der Sekretär: Alessandro Chidichimo 

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